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Satzung des Regionalverbandes für das Rheinische- und Bergische-Land im Bund Deutscher Karneval e.V.
Stand: 25.09.2025
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „Regionalverband für das Rheinische- und Bergische-Land im Bund Deutscher Karneval e.V.“
Kurzform: Regionalverband Rhein-Berg im BDK e.V.
Eingetragen: AG Köln VR 501539
2) Das Zuständigkeitsgebiet umfasst den Rheinisch-Bergischen Kreis, den Oberbergischen Kreis und das Gebiet der ehemaligen Stadt Porz.
3) Der Verein hat seinen Sitz in Bergisch Gladbach.
4) Die Geschäftsstelle befindet sich am Wohnort des Geschäftsführers.
5) Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. Damit ist das Kalenderjahr als Geschäftsjahr festgelegt.
§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss aller im Zuständigkeitsgebiet ansässigen angeschlossenen Karnevals-, Fastnachts- und Faschings-Vereine, -Gesellschaften, -Gemeinschaften, -Zünfte, -Organisationen und -Vereinigungen, sowie der Vereine, der Einzelmitglieder zur Pflege des Karnevals-, Fastnachts- und Faschingsbrauchtums.
Darüber hinaus die Förderung und Pflege des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals auf traditionsgebundener, regionaler und landschaftstypischer Grundlage und die Förderung der Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Veranstaltung von Tanzturnieren und Jugendtanzturnieren, sowie durch Teilnahme an und Ausrichtung öffentlicher Veranstaltungen zur Repräsentation traditionsgebundener Karnevalsbräuche und der Bereitstellung der heimatgeschichtlichen Archivbestände zur öffentlichen Nutzung.
3) Aufgaben des Vereins:
a. Pflege des Karnevals. der Fastnacht und des Faschings auf traditions- und landsmannschaftlich gebundener Grundlage
b. beratende und unterstützende Funktion gegenüber den dem Regionalverband für das Rheinische und Bergische Land im Bund Deutscher Karneval e.V. angeschlossenen Vereinen
c. Kontaktpflege zu Ministerien, Behörden, und anderen Institutionen
d. Förderung des Schrifttums über das Brauchtum, Verbindung zu Presse, Rundfunk, Fernsehen und sonstigen Medien,
e. Unterhaltung eines Archivs,
f. Durchführung von Arbeitstagungen
g. Förderung der Jugendpflege
h. Förderung und Durchführung von Turnieren für Tanz-, Musik- und ähnlichen Darbietungen im Rahmen des Satzungszwecks.
4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge
1) Der Verein hat ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
2) Ordentliche Mitglieder können werden:
a. Karnevalsgesellschaften und -vereine
b. karnevalistische Interessengemeinschaften
c. Tanzkorps
d. Einzelpersonen
3) Fördernde Mitglieder können werden:
a. natürliche und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts
b. Gesellschaften des Handelsrechts
c. Nichtrechtsfähige Vereine.
4) Ehrenmitglieder können natürliche Personen werden, die um den Karneval besondere Verdienste erworben haben. Auf Vorschlag des Präsidiums von der Haupttagung bzw. Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen ernannt wurden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
5) Ein Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist beim Präsidium in Textform gemäß § 126b BGB zu stellen. Die Textform ist insbesondere durch E-Mail erfüllt. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium mit 2/3 Mehrheit seiner Mitglieder. Mitglieder im Verein sind gleichzeitig Mitglieder im Bund Deutscher Karneval e.V. (kurz: BDK).
6) Mitglieder bezahlen einen Jahresbeitrag Über die Höhe und Fälligkeit des Beitrags beschließt die Haupttagung bzw. Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist unabhängig von Ein- oder Austritt mit dem vollen Jahresbeitrag zu leisten.
7) Die Befreiung von der Beitragspflicht ist in besonderen Härtefällen durch das Präsidium, für jeweils ein Geschäftsjahr, möglich. Eine Befreiung vom anteiligen BDK-Beitrag ist nicht möglich.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Grund
Die Mitgliedschaft endet
a) bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit
b) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit
c) durch Austritt
d) durch Ausschluss.
2) Austritt
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die schriftliche Erklärung muss mindestens 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Präsidium eingegangen sein.
3) Ausschluss
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Haupttagung bzw. Mitgliederversammlung auf Antrag des Präsidiums mit einfacher Mehrheit der gültig abgegeben Stimmen.
Das auszuschließende Mitglied muss in der Tagesordnung der entsprechenden Haupttagung bzw. Mitgliederversammlung namentlich genannt werden.
Wichtige Gründe für den Vereinsausschluss sind:
a) vereinsschädigendes Verhalten
b) grobe Satzungsverstöße
c) beharrliche Nichterfüllung von Mitgliederpflichten wie z.B. Beitragszahlung
d) Verleumdung der Organmitglieder
e) erhebliche Pflichtverletzungen von Organmitgliedern
Gegen diese Entscheidung steht dem ausgeschlossenen Mitglied binnen eines Monates nach Bekanntgabe des Beschlusses das Recht der Berufung an den Ehrenrat des Bundes Deutscher Karneval e.V. zu, es sei denn, der Regionalverband für das Rheinische- und Bergische-Land im Bund Deutscher Karneval e.V. hat einen eigenen Ehrenrat. Dieser entscheidet endgültig unter Ausschluss des Rechtsweges. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
§ 5 Rechten und Pflichten der Mitglieder
1) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Präsidium eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und das Präsidium über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
2) Ordentliche Mitglieder sind berechtigt Vergünstigungen, die durch den Bund Deutscher Karneval e.V. und den Regionalverband für das Rheinische- und Bergische-Land im Bund Deutscher Karneval e.V. erreicht werden, für ihre Belange zu nutzen.
3) Alle Mitglieder haben das Recht an Haupttagungen bzw. Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt, haben jeweils eine Stimme, und können Vorschläge zur Tagesordnung machen bzw. Anträge stellen. Stimmberechtigte Mitglieder dürfen ihr Stimmrecht auf eine andere Gesellschaft oder ein anderes Einzelmitglied übertragen und ist dem Präsidium im Vorfeld rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Ein Mitglied darf maximal 2 Stimmen auf sich vereinigen.
4) Mitglieder, die den Beitrag für das vorausgegangene Geschäftsjahr nicht gezahlt haben, besitzen kein Stimmrecht. Vor Beginn einer Haupttagung bzw. Mitgliederversammlung sind diese Mitglieder hiervon durch das Präsidium in Textform gemäß 126b BGB in Kenntnis zu setzen. Die Textform ist insbesondere durch E-Mail erfüllt, sie gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
§ 6 Die Organe des Vereins
1) Die Organe des Regionalverband für das Rheinische- und Bergische-Land im Bund Deutscher Karneval e.V. sind:
a) Die Haupttagung
b) Die Mitgliederversammlung
c) Das Präsidium
d) Der Ehrenrat
§ 7 Haupttagung und Mitgliederversammlung
1) Haupttagung
Die Haupttagung ist oberstes Organ des Vereins und findet alle drei Jahre statt. Außerordentliche Haupttagungen werden dann einberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert. Bei Antrag auf Einberufung durch die Mitglieder des Vereins bedarf es des schriftlichen Antrages von mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beim Präsidium.
Die Einladung des geschäftsführenden Präsidiums zur Haupttagung hat in Textform gemäß § 126b BGB unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Die Textform ist insbesondere durch E-Mail erfüllt, sie gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung zur Haupttagung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der form- und fristgerechten Einladung.
b) Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder
c) Bericht des Präsidenten
d) Bericht des Geschäftsführers
e) Bericht des Schatzmeisters
f) Bericht der Kassenprüfer
g) Entlastung des Schatzmeisters
h) Entlastung des Präsidiums
i) Wahl des Präsidenten
j) Wahl des Präsidiums
k) Wahl zweier Kassenprüfer und eines Ersatzprüfers
l) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr
m) Terminvorschlag der nächsten Mitgliederversammlung
n) Verschiedenes
2) Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Im Jahr einer ordentlichen Haupttagung ersetzt diese die Mitgliederversammlung.
Die Einladung des geschäftsführenden Präsidiums zur Mitgliederversammlung hat in Textform gemäß § 126b BGB unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Die Textform ist insbesondere durch E-Mail erfüllt, sie gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung zur Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
a) Eröffnung, Begrüßung und Feststellung der form- und fristgerechten Einladung
b) Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder
c) Bericht des Präsidenten
d) Bericht des Geschäftsführers
e) Bericht des Schatzmeisters
f) Terminvorschlag der nächsten Mitgliederversammlung oder Haupttagung
g) Verschiedenes
3) Online-Haupttagung bzw. Mitgliederversammlung
Bei stattfindenden Hauttagungen bzw. Mitgliederversammlungen kann das Präsidium seinen Mitgliedern abweichend von §32 Absatz 1 BGB auch eine Online-Haupttagung bzw. Online-Mitgliederversammlung ermöglichen. Die Online-Versammlungen folgen den Grundsätzen der geschlossenen Benutzergruppe (GBG). Die Kommunikation erfolgt ausschließlich innerhalb der vorher festgelegten Gruppe von Teilnehmern. Dadurch wird höchsten Ansprüchen an die Sicherheit Rechnung getragen. Technische Weiterentwicklungen, die der Abhaltung von Online-Mitgliederversammlungen förderlich sind, werden zügig umgesetzt. Es findet eine strenge Zugangskontrolle statt. Sämtliche teilnahmeberechtigten Personen erhalten zu diesem Zweck zwei Wochen vor Beginn der Online-Haupttagung bzw. Mitgliederversammlung durch den Vorstand unter Nennung des vorläufigen Beschlussgegenstandes die Zugangsberechtigungsdaten sowie ein Passwort. Die Mitglieder verpflichten sich, die Legitimationsdaten und das Passwort keinem Dritten zugänglich zu machen. Während das Online-Haupttagung bzw. Mitgliederversammlung sind auch Abstimmungen möglich. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Haupttagung bzw. Mitgliederversammlung sind möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Das Präsidium entscheidet über die Form der Haupttagung bzw. Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung mit.
4) Beschlussfähigkeit
Die Haupttagung bzw. Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder.
5) Sämtliche Einladungen sind 30 Kalendertage vor der jeweiligen Versammlung an die Mitglieder zu versenden.
6) Anträge der Mitglieder sind spätestens am 20. Kalendertag vor der anberaumten Haupttagung bzw. Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle in Textform, gemäß § 126b BGB, einzureichen. Die Textform ist insbesondere durch E-Mail erfüllt.
7) Die Ergänzungen zur Tagesordnung sind vom Geschäftsführer bis spätestens 10 Kalendertage vor der Haupttagung bzw. Mitgliederversammlung an die Mitglieder in Textform, gemäß § 126b BGB, einzureichen. Die Textform ist insbesondere durch E-Mail erfüllt zu versenden.
8) Das Datum des Poststempels, oder der Mitteilung per E-Mail, oder der Tag der persönlichen Übergabe, ist für die Fristen gemäß § 7 Abs. (5) bis (7) maßgeblich.
9) Der Tag der Haupttagung bzw. Mitgliederversammlung zählt bei der Ermittlung der Fristen nicht mit.
10) Die Haupttagung bzw. Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfall von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums oder einem Vizepräsidenten geleitet.
11) Die Stimmabgabe in der Haupttagung bzw. Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen der teilnehmenden Mitglieder. Eine heimliche und schriftliche Stimmabgabe erfolgt, wenn mindestens ein Viertel der teilnehmenden Mitglieder eine geheime Wahl verlangt.
12) Beschlüsse der Haupttagung bzw. Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erfasst.
13) Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
14) Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur durch 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
15) Über jede Haupttagung bzw. Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Diese Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, dem protokollführenden Mitglied des Präsidiums und einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums zu unterzeichnen.
16) Die Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse der Haupttagung bzw. der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle sind aufzubewahren.
§ 8 Das Präsidium (der Vorstand)
1) Präsidium
Das Präsidium besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) bis zu drei Vizepräsidenten
c) dem Geschäftsführer
d) dem Schatzmeister
e) bis zu elf Beisitzern
2) geschäftsführendes Präsidium (Vorstand im Sinne des §26 BGB)
Der Präsident, der Geschäftsführer und der Schatzmeister gehören dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des §26 BGB an. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Durch Beschluss der Haupttagung bzw. Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
Der Vorstand kann durch gemeinschaftlichen Beschluss einzelner vertretungsberechtigter Mitglieder Untervollmachten für bestimmte Aufgabenbereiche erteilen. Die Untervollmacht ist schriftlich zu dokumentieren und kann jederzeit widerrufen werden.
3) Die Präsidiumsmitglieder werden von der Haupttagung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Präsidiumsmitglieder werden von der Haupttagung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Präsidiumsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Präsidiumsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, können die verbliebenen Präsidiumsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied in das Präsidium kooptieren. Maximal dürfen zwei Präsidiumsmitglieder kooptiert werden.
Die Wahl des Präsidiums kann als Blockwahl erfolgen. Dabei werden mehrere Kandidaten gemeinsam zur Wahl gestellt. Die Haupttagung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Annahme oder Ablehnung des vorgeschlagenen Kandidatenblocks. Die Durchführung der Blockwahl ersetzt nicht das Recht der Mitglieder, einzelne Kandidaten abzulehnen. Auf Antrag eines Mitglieds ist eine Einzelwahl durchzuführen.
4) Das Präsidium führt die Geschäfte und vertritt den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Darüber hinaus hat es insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Haupttagung bzw. Mitgliederversammlung
b) Aufstellung der Tagesordnung;
c) Ausführung der Beschlüsse der Haupttagung bzw. Mitgliederversammlung;
d) Führen der Bücher;
e) Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes;
f) Das Präsidium kann Satzungsänderungen beschließen, die durch das Vereinsregister oder die Finanzbehörde verlangt wurden.
5) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse in Präsidiumssitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums, in Textform einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Die Präsidiumssitzungen können alternativ als virtuelles Treffen abgehalten werden. Das virtuelle Präsidiumstreffen erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Im Übrigen gelten dieselben Regelungen.
6) Das Präsidium ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Präsidiumsmitglieder beschlussfähig, sofern mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums anwesend ist.
7) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
8) Ein Präsidiumsbeschluss kann in Textform gefasst werden, wenn die einfache Mehrheit der Präsidiumsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließende Regelung erklären.
9) Die Tätigkeit im Präsidium ist ehrenamtlich. Es können jedoch auf Antrag nachgewiesene Kosten von Fall zu Fall durch Beschluss des Präsidiums erstattet werden.
10) Die Arbeit des Präsidiums richtet sich nach der Geschäftsordnung für das Präsidium.
11) Das Präsidium ist berechtigt, jederzeit Personen zu Beisitzern zu ernennen, solange die maximale Anzahl der Beisitzer gemäß § 8 Abs. (1) noch nicht erreicht ist. Die ernannten Beisitzer üben ihr Amt zunächst kommissarisch, d.h. ohne Stimmrecht im Präsidium, aus und bedürfen einer Ergänzungswahl nach Ziffer § 8 Abs. (3) zum ordentlichen Beisitzer auf der nächsten Haupttagung bzw. Mitgliederversammlung für den Rest der Wahlperiode.
12) Haftungsbeschränkung
Die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums haften dem Verein gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten.
Werden geschäftsführende Präsidiumsmitglieder aufgrund ihrer Präsidiumstätigkeit von Dritten in Anspruch genommen, stellt der Verein das betroffene Mitglied von diesen Ansprüchen frei, sofern das Präsidiumsmitglied nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.
§ 9 Ehrenrat
1) Der Ehrenrat
Es kann ein Ehrenrat gemäß der BDK-Ehrenrats-Ordnung gebildet werden.
§ 10 Kassenprüfung
1) Die Haupttagung bzw. Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zu Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Präsidiums sein. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
2) Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Präsidium rechtzeitig vor der Haupttagung bzw. Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Haupttagung bzw. Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters sowie der übrigen Präsidiumsmitglieder. Kassenprüfer nehmen ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch wahr und sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
3) Das Präsidium ist verpflichtet, den Kassenprüfern die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zugänglich zu machen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 11 Datenschutz
1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, insbesondere im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Funktion(en) im Verein.
2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Umfang zu. Eine darüberhinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur gestattet, sofern er gesetzlich dazu verpflichtet ist. Ein Verkauf von Daten ist ausgeschlossen.
3) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere gemäß Art. 15 bis 18 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung (Art. 15 DSGVO),
b) Berichtigung unrichtiger Daten (Art. 16 DSGVO),
c) Löschung seiner Daten, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht (Art. 17 DSGVO),
d) Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten unter bestimmten Voraussetzungen (Art. 18 DSGVO).
§ 12 Schlussbestimmungen
1) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Fastnachtmuseum Kitzingen, das es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
2) Vorschläge oder Anträge auf Änderung der Satzung sind auf der laufenden oder nächsten Haupttagung bzw. Mitgliederversammlung vorzutragen, um bei sachlichen Änderungen auf Antrag in die Tagesordnung aufgenommen zu werden.
3) Diese Satzung und Satzungsänderungen treten durch Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Danach ist allen Mitgliedern eine gültige Satzung bzw. die Satzungsänderung zuzusenden.
4) Für die von der Satzung nicht geregelten Vorgänge gelten die Vorschriften §§21 ff. BGB.
5) Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Angelegenheiten ist Bergisch Gladbach.
6) Die bisherige Satzung vom 04.06.2019 wird hierdurch außer Kraft gesetzt.